21.02.2019 | |
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Merkpunkte zur Manuskriptgestaltung (Stand: 1.1.2011) pdf-Version Bitte verwenden Sie für Ihre Beiträge unsere Word-Formatvorlage Word-Dot Um die redaktionelle Arbeit und die Drucklegung zu erleichtern, bitten wir die Autorinnen und Autoren, folgende Richtlinien zu beachten. Die Redaktionleitung behält sich vor, Manuskripte, die den genannten formalen Regeln nicht entsprechen, zur Korrektur zurückzusenden. 1. Einleitung Die Eingabe des Manuskripts erfolgt per E-Mail an die Redaktionsleitung: redaktion@medialex.ch. Die Texte sollten nach den Regeln der neuen Rechtschreibung abgefasst sein. Die Redaktionsleitung bevorzugt zudem geschlechtsneutrale Formulierungen, es sei denn, die rechtstatsächliche Situation verlange eine geschlechterdifferente Sprache. Korrekturen bezüglich der Rechtschreibung werden vom Verlag vorgenommen. Die längeren Beiträge werden den AutorInnen vor dem Druck zur Korrektur und Ansicht zugeschickt. Textformatierungen (Fettdruck, Kleindruck, Einzüge etc.) sind nach Möglichkeit zu unterlassen, sofern diese darstellerisch nicht absolut notwendig sind. Ihren Titel, Ihren Beruf und Ihren Arbeitsort geben Sie bitte so an, wie Sie die Angaben veröffentlicht haben wollen. Für weitere Fragen betreffend die Erstellung des Manuskripts steht Ihnen die Redaktionsleitung jederzeit zur Verfügung. 2. Anforderungen im Allgemeinen Rubrik "Brennpunkt"InhaltPointierte Stellungnahme/Meinungsäusserung von Persönlichkeit zu aktuellem Thema. Die Rubrik ist klar deklariert als persönliche Meinungsäusserung oder Stellungnahme von Interessenvertretern (z.B. Verbänden) zu aktuellen Themen des Medienrechts. Darstellung
Rubrik "Untersuchung"InhaltWissenschaftlicher Beitrag zu medienrechtlichem Thema Darstellung
Titel und GliederungTitel und Überschriften sollten möglichst kurz und prägnant gefasst sein. Bitte wählen Sie folgende Gliederung: I. 1. 2. A) a) aa) Hervorhebungen im TextHervorhebungen sind im Text mit kursiv zu kennzeichnen oder kursiv zu formatieren und nur mit Zurückhaltung vorzunehmen. Bitte keine anderen Hervorhebungen (Fett, Kapitälchen) vornehmen. Namen von Zeitungen, Zeitschriften, etc. werden in «» gesetzt. Wir bitten, auf Tabellen und graphische Darstellungen zu verzichten. Literaturverzeichnis und FussnotenEs darf kein Literaturverzeichnis aufgenommen werden; die vollständige bibliographische Angabe hat vielmehr bei Erstnennung des Werkes zu erfolgen (vgl. Zitierweise). Nachweise sind in Form von Fussnoten und nicht als Endnoten fortlaufend zu formatieren. Die Fussnotenziffer im Text ist nach das Satzzeichen zu setzen (Ausnahme: Nach einem wörtlichen, in Anführungszeichen stehenden Zitat). Beispiel: ... Monate vergangen sind.61 Die Fussnoten enden mit einem Punkt. AbkürzungenAbkürzungen sollen nach der üblichen Zitierweise erfolgen. ZitierweiseBitte befolgen Sie folgende einheitliche Zitierweise: Bestimmungen sind immer mit Gesetzesangabe zu nennen. Absatz und Satz sind abzukürzen (Abs., S.). Beispiele: Art. 28 ZGB, nicht ZGB 28 Art. 28 Abs. 1 ZGB, nicht Art. 28 I ZGBb) Monographien Bei Erstnennung: AutorIn (nur Familienname; erster Buchstaben des Vornamens nur, wenn er zur Unterscheidung notwendig ist), vollständiger Titel des Buches, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr, Seitenzahl (ohne S.). Mehrere AutorInnen oder Erscheinungsorte sind durch '/' zu trennen. Dissertationen, die nicht in einer Reihe erschienen sind, sind zusätzlich noch mit 'Diss.' zu kennzeichnen. In den folgenden Fussnoten sind lediglich AutorIn (Familienname und ggf. Vorname), der Verweis auf diejenige Fussnote, die alle Angaben zur Monographie enthält und die zitierte Seitenzahl aufzunehmen. Bezieht sich ein Zitatnachweis auf mehrere Seiten, so ist dies mit f. oder ff. zu kennzeichnen. Namen von AutorInnen und HerausgeberInnen sind in Standartschrift zu schreiben. Beispiele: Autorin, Titel, Diss. Bern 1990, xy (z.B. Sidler, Exklusivberichterstattung über Sportveranstaltungen im Rundfunk, Diss. Bern 1995, 56) Co-Autorin/Co- Autor, Titel, Basel/Genf/München 1998, xy ff. alle folgenden: Autorin (Fn. z), xy c) Sammelwerke Beiträge in Sammelwerken sind mit AutorIn und HerausgeberIn (mit dem Familiennamen und gegebenenfalls dem Vornamen), Beitragstitel und Haupttitel zu zitieren (Verbindung mit ', in:'). Es sind jeweils die zitierte(n) Seitenzahl(en)anzugeben. Beispiele: Autorin, voller Titel, in: Regelungsgrenzen nationaler Medienordnungen, unter besonderer Berücksichtigung der Schweiz, in: Jaren/Donges (Hrsg.), Ordnung durch Medienpolitik?, Konstanz 2007, 242 alle folgenden: Autorin (Fn. z), 78 f.d) Lehrbücher Lehrbücher sind (soweit vorhanden) mit Randnummern und nicht mit Seitenzahlen zu zitieren. Es ist jeweils die zitierte Auflage anzugeben. In den folgenden Fussnoten sind Auflage, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr nicht mehr zu nennen. Ein Verweis auf die entsprechende Fn. genügt. Beispiele: Riklin, Presserecht, 2. Aufl.,e) Aufsätze in Zeitschriften Aufsätze sind mit AutorIn, Titel des Aufsatzes, Zeitschrift und Jahr (Bandzahlen nicht zitieren) und zitierte Seitenzahl(en) aufzunehmen. Beispiel: Saxer, Caroline und die Privatsphäre Prominenter, medialex 2005, 23 f) Festschriften Beiträge in Festschriften sind mit AutorIn (mit erstem Buchstaben von Vornamen), Titel des Aufsatzes, FS xy, Erscheinungsort und Jahr und zitierte Seitenzahl(en) aufzunehmen. Beispiel: Studer, Publikationsverbote und Grundrechte, FS Franz Riklin, Zürich 2007, 683g) Kommentare Kommentare werden nicht nach Seiten, sondern nach Randnummern zitiert. Für den Berner, den Zürcher, den Basler und den Praxiskommentaren genügen Kurzzitationen (siehe Beispiele). Nach dem Titel des Kommentars sind jeweils - durch '/' getrennt - die Familiennamen der KommentatorInnen anzugeben. Ohne entsprechende Präzisierung ist davon auszugehen, dass der zitierte Kommentar der neuesten Auflage entspricht. Deshalb sind Erscheinungsort und Erscheinungsjahr nicht aufzunehmen. Beispiele: BernerKomm/Hegnauer, Art. xy ZGB, N xy BaslerKomm/Zeller, Art. 392 StGB, N xy h) Entscheide a) Bundesgerichtsentscheide Bei den Bundesgerichtsentscheiden istdie relevante Stelle im Entscheid (Seitenzahl) anzugeben. Beispiele: BGE 117 Ia 268 f.; BGer, AJP 1997, 729 Ist ein amtlich publizierter Bundesgerichtsentscheid in medialex publiziert, so ist immer auch dieses Parallelzitat anzugeben: BGE 129 III 288 = medialex 2003, 697 Auch bei nicht amtlich publizierten Bundesgerichtsentscheiden, die in medialex publiziert sind, ist das Parallelzitat anzugeben: BGer, 12.11. 2002, 5P.212/2002, E. 2, medialex 2003, 678 Bei einem ausschliesslich im Internet publizierten Bundesgerichtsentscheid: BGer, 5.12.2002, 5C.282/2002, E. 3 b) Kantonale Entscheidungen Bei kantonalen Entscheidungen ist das entscheidende Gericht mit der zugehörigen Fundstelle (falls veröffentlicht) anzugeben. Beispiele: KGer SG, medialex 2003, 644, 646 OGer SO, SJZ 1972, 188, 190 BezGer Winterthur, ZVW 1972, 147, 148 KGer SG, SJZ 1985, 326 VGer BS, BstPra 1999, 335, 337 ff. Nicht amtlich publizierte kantonale Entscheidungen: KGer SG, 23.4.2003, RF.2003.25 Ist der Entscheid in der medialex zitiert, kann auf die Angabe von weiteren Fundstellen verzichtet werden. Bei Hinweisen auf ausländische Rechtsprechung werden Sie gebeten, die dort üblichen Zitierregeln zu beachten. i) Hinweise auf Materialien c) Botschaft Die Seitenangaben für Botschaften sollten sich nach Möglichkeit auf den Separatdruck und nicht auf die Veröffentlichung im Bundesblatt beziehen. Beispiel: Botschaft Radio- und Fernsehgesetz, 12 ff. d) Amtliches Bulletin NR resp. StR Beispiel: AmtlBull NR 1975, 1778 j) Zitate aus dem Internet Zitate aus dem Internet erfolgen mit vollständiger Angabe der Internet-Adresse und Datum des Besuchs. Beispiel: Studer, Journalisten vor, während und nach Demonstrationen, www.weblaw.ch/jusletter.weblaw.ch/article/de/_6299, Rz. 1 (2.5.2007) k) Mehrere Werke Mehrere Werke sind in Fussnoten durch Strichpunkt voneinander zu trennen. Am Ende der Fussnote steht immer ein Punkt. Stichwörter und Hinweise auf GesetzesartikelAm Anfang des Aufsatzes sind drei bis fünf Stichwörter anzugeben, und zwar in deutscher und französischer Sprache. Auch die relevanten Gesetzesbestimmungen sind als Stichwörter aufzunehmen. Sie sind die Grundlage für das Sachregister. Gegebenenfalls erfolgt die Übersetzung durch den Verlag. Zusammenfassung des AufsatzesDer Aufsatz ist mit je ca. 700 Zeichen in deutscher und französischer Sprache zusammenzufassen (als Anhang zum Text). Gegebenenfalls erfolgt die Übersetzung durch die Redaktionsleitung. EntscheidbesprechungenDie Entscheide können jeweils besprochen werden. Dem Entscheid folgt die Auseinandersetzung mit den wesentlichen Erwägungen des Entscheides (Bemerkungen). Es sind keine Fussnoten vorgesehen, Verweise sind allenfalls in Klammern zu setzen. Der Umfang der Besprechung ist mit der Redaktionsleitung zu besprechen. BuchbesprechungenIn medialex sollen Neuerscheinungen im Bereich des Medienrechts besprochen werden. Wichtig ist die Aktualität. Bücher sollten nach folgenden Leitlinien rezensiert werden: Vorspann: AutorIn oder HerausgeberIn (Vornamen und Familienname), Titel des Buches, allfälliger Untertitel, Verlag, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr, Seitenzahl, Ladenpreis. Danach folgt die eigentliche Buchbesprechung, Informationen über Aufbau und Inhalt und Auseinandersetzung mit den Thesen der AutorIn. Es sind keine Fussnoten vorgesehen, Verweise sind allenfalls in Klammern zu setzen. Der Umfang der Besprechung ist mit dem Verlag und den Herausgeberinnen zu besprechen. Er sollte 4’000 Zeichen nicht überschreiten. 3. Vorstellung Autor Rubrik "Brennpunkt"Vorname und Name, akademische(r) Titel, aktuelle Berufsbezeichnung, Berufsort. Danach folgen ein paar wichtige Stationen des Werdegangs und eine Aufzählung von bisherigen oder aktuellen Funktionen und am Schluss die E-Mail-Adresse des Autors/der Autorin. Beispiel: Oliver Sidler, Dr. iur., Rechtsanwalt bei Lichtsteiner Rechtsanwälte in Zug (Partner), Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Universität Freiburg, Studium der Rechtswissenschaften und Journalistik und Kommunikationswissenschaft an der Universität Freiburg, Mitarbeiter beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Stv. Ombudsmann für Radio und Fernsehen (private Anbieter), wiss. Berater der Schlichtungsstelle für Telekommunikation. office@sidlerlaw.ch Rubrik "Untersuchung"Vorname und Name, akademische(r) Titel, aktuelle Berufsbezeichnung, Berufsort und am Schluss die E-Mail-Adresse des Autors/der Autorin. Beispiel: Christoph Beat Graber, Ordinarius für Kommunikations- und Kulturrecht, Wirtschaftsvölkerrecht und Rechtssoziologie an der Universität Luzern. christoph-beat.graber@unilu.ch 4. Umfang der Beiträge
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